Geländeordnung
- Einleitung
- Zufahrt zum Gelände
- Parkordnung auf dem Gelände
- Befahren des Geländes
- Nutzung des Geländes
- Zutritt zum Gelände und Aufenthalt
- Stellplätze für Campingeinrichtungen
- Verhalten bei besonderen Situationen und in Notfällen
- Brand- und Hochwasserschutz
- Abfallbeseitigung
- Naturschutz
- Durchsetzung der Geländeordnung
Einleitung
Der Campingplatz "Hinterer Tiergarten" liegt als Landschaftsschutzgebiet im Biosphärenreservat
"Mittlere Elbe" - umgeben von Naturschutzgebieten und parkähnlichen Landschaftsteilen mit
Natur- und Flächendenkmälern. Der Zufahrtsweg zum "Hinteren Tiergarten" ist ein gekennzeichneter
Wander- und Erholungsweg.
Die Nutzung des, durch den Verein gepachteten Geländes, setzt eine gegenseitige Akzeptanz
aller Erholungssuchenden voraus und schließt den Zufahrtsweg mit ein. Die Verhinderung der
Belästigungen durch Abgase, Staub und Lärm von motorisierten Fahrzeugen ist eine grundsätzliche
Voraussetzung für das weitere Bestehen des Vereinsgeländes.
1. Zufahrt zum Gelände
Die motorisierte Zufahrt zum Gelände ist auf das Notwendige zu beschränken und darf nur im Schritttempo
erfolgen. Fußgänger oder Radfahrer dürfen nur überholt werden, wenn diese Ihr Einverständnis erkennen
lassen. Bei entgegenkommenden Fußgängern oder Radfahrern ist Rücksichtnahme geboten.
2. Parkordnung
Motorisierte Fahrzeuge sind auf den dafür festgelegten Flächen abzustellen. Zur Verhinderung der
Verschmutzung des Bodens durch Schadstoffe wie Öl, Fett, oder Bremsflüssigkeit u.a. sind geeignete
Maßnahmen, wie Unterlagen aus Folie, zu treffen. Fahrzeuge sind in Ausfahrtsrichtung zu parken.
Fahrzeugpflege und Reparaturen sind untersagt. Das Errichten von Garagen ist nicht gestattet.
3. Befahren des Geländes
Das Befahren des Geländes mit motorisierten Fahrzeugen ist nur zum Zwecke des Auf- und Abbaues der
Campingausrüstung bzw. des Transportes von Campinganhängern und Wohnwagen gestattet. Der Aufbau der
Campingausrüstung ist bis zum 15. Mai abzuschließen. Bei Nichteinhaltung des Termins ist der Vorstand
mit entsprechender Begründung zu informieren. Grundsätzlich sind nur die erkennbaren Hauptwege zu benutzen.
Für den Transport zur notwendigen Eigenversorgung nach Aufbau der Campingausrüstung, sind zwischen
Parkplatz und Stellplatz die vorhandenen Handwagen zu benutzen oder ggf. Nachbarschaftshilfe in Anspruch
zu nehmen. Fahrräder sind innerhalb des Geländes zu führen (im Sichtschutzbereich).
4. Nutzung des Geländes
Die Nutzung des Geländes ist ganzjährig möglich. Im Zeitraum vom 01.05. - 15.10. ist die Hauptsaison. Zum Abschluss der Hauptsaison sind die Stellplätze weitestgehend zu beräumen. Verbleibende Ausrüstungen sind im ordentlichen Zustand gegen Hochwasser und Witterungseinwirkungen zu sichern. Trinkwasser steht nur während der Hauptsaison zur Verfügung. Es ist sparsam damit umzugehen. Die Bewässerung von Rasen oder anderer Anlagen mit Trinkwasser ist nicht gestattet. Elektroenergie kann ganzjährig entnommen werden. Aus dem elektrischen Anschluss der Wohnwagen und Zelte ergeben sich folgende Anforderungen und Verhaltensregelungen. Deren Einhaltung ist Voraussetzung für die Versorgung mit Elektroenergie für jeden Abnehmer:
Anschlussleitungen
Anschluss
Unterbrechung der Stromversorgung
Folgen aus Unterbrechungen der Stromversorgung
Als Anschlussleitung sind dreiadrige, flexible Gummischlauchleitungen nach DIN 57282 des Typs HO7RN-F3G 2,5 (d.h. dreiadrige Gummischlauchleitung mit 2,5 mm2 Leiterquerschnitt) oder gleichwertige mit Schutzkontakt-Kragenstecker und Kupplungsdose nach DIN 49462 zu verwenden (übliche Schuko-Stecker passen nicht!). Die Länge der Anschlussleitung darf nicht mehr als 25 m betragen. Bei der Verlegung ist Vorsorge zu treffen, dass mechanische Beschädigungen nicht auftreten können.
Zum Anschluss ist der Anschlusskasten durch eine vom Vorstand dafür benannte Person öffnen zu lassen. Der Anschluss hat an der zugewiesenen Steckdose zu erfolgen. Der Anschluss erfolgt mit ausschließlicher Verantwortung und Haftung für die Einhaltung der Anschlussbedingungen und die Benutzung DIN- gerechter Anschlussleitungen und Verbrauchsmittel durch den Nutzer. Je Abnahmestelle ist eine Leistung von 1200 VA (Watt) nicht zu überschreiten. Die Anschlusskästen sind verschlossen zu halten. Eigenmächtiges oder gewaltsames Öffnen ist untersagt.
Wird der Ausfall der Stromversorgung festgestellt, ist eine vom Vorstand dafür benannte Person zu benachrichtigen, um bei Ausfall eines Leitungs-Schutz-Schalters nach Behebung der Ursache den Anschluss wieder zuzuschalten, oder bei Ausfall des FI -Schutzschalters den Anschluss zu ermitteln, welcher die Auslösung verursacht. Für die fachgerechte Beseitigung des Fehlers hat der Nutzer des Anschlusses zu sorgen.
Ansprüche aus unterbrochener Stromversorgung können gegenüber dem Verein nicht geltend gemacht werden. Eine Liste der vom Vorstand benannten Personen, die berechtigt sind, die Anschlusskästen zu öffnen, hängt an den Informationstafeln.

5. Zutritt zum Gelände und Aufenthalt
Der Eingang und die Einfahrt zum Gelände sind verschlossen zu halten. Zutritt und Einfahrt zum Gelände haben nur Vereinsmitglieder. Gäste sind durch das begleitende Vereinsmitglied anzumelden, mit den Verhaltensregeln auf unserem FKK- Gelände vertraut zu machen und entsprechend der Gebührenordnung für die Entrichtung der Gastgebühren zu sorgen. Die Weitergabe von Geländeschlüsseln an Gäste ist nicht gestattet. Anmeldung und Gastgebühr regelt die Beitragsordnung. Das begleitende Vereinsmitglied ist für die Einhaltung der Geländeordnung durch den Gast verantwortlich.
- Aufenthalt
Gemäß der Vereinssatzung (FKK) ist der Aufenthalt innerhalb
des Sichtschutzes unter zumutbaren Bedingungen unbekleidet. - Heim
Nutzung des Heimes regelt die Heimordnung (siehe Anhang) - Baden
Der Teich ist unbeaufsichtigt. Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
Es besteht keine Nichtschwimmerzone.
Eltern tragen die Aufsichtspflicht für ihre Kinder! - Ruhezeiten
Platzruhe findet statt:
Mittagsruhe täglich von 12.30 - 14.30 Uhr Nachtruhe MO-DO von 22.00 - 09.00 Uhr und FR-SO von 24.00-09.00 Uhr (Nichteinhaltung der Nachtruhe nur mit Zustimmung der Nachbarn) Rasenmähen und Bauarbeiten sind, unter Beachtung der Mittagsruhe, von 09.00 - 19.00 Uhr außer an Sonn- und Feiertagen gestattet. Während der Ruhezeiten ist das Lärmen jeglicher Art zu unterlassen. Radio-, Fernseh-und andere Unterhaltung von Tonträgerabspielgeräten hat grundsätzlich nur mit einer Lautstärke zu erfolgen, die die Nachbarn nicht belästigen. Gemeinschaftsveranstaltungen regeln die Heimordnung und sind beim Vorstand zu beantragen. - Sport und Spiel
Für Sport und Spiel sind die hierfür ausgewiesenen bestehenden Flächen, Anlagen, Geräte und Einrichtungen zu benutzen. Die Benutzung steht allen frei, wie auch die Teilnahme an Mannschaftsspielen. Eine eigenmächtige Errichtung von Sport- oder Spielanlagen ist nicht gestattet. Die Teilnahme am Sport, sowie das Spielen und Baden im Gewässer des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Versicherungsschutz besteht nur im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft innerhalb des Stadt- bzw. Landessportbundes. Aufsichtspflicht: Eltern haften für Ihre Kinder.

6. Stellplätze für Campingeinrichtungen
Stellplätze werden durch den Vorstand festgelegt und vergeben. Als Stellplatz wird der Ort
für das Aufstellen eines Wohnwagens oder eines Zeltes definiert. Zulässig ist eine zusätzliche
Errichtung von Kleinzelten für Familienmitglieder. Wohnmobile dürfen ihren Standort nur auf
den eigens dafür reservierten Stellplätzen einnehmen. Änderungswünsche für Stellplätze sind
schriftlich an den Vorstand zu richten. Fahrzeuge und Campingeinrichtungen haben keinen
Versicherungsschutz durch den Verein. Auffüllungen von Stellflächen mit Splitt, Schotter
oder Kies bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Der Nutzer eines Stellplatzes ist zu jeder
Zeit für dessen hygienischen, optisch ordentlichen Zustand verantwortlich. Die Mobilität der
Campingeinrichtung ist zu gewährleisten (feste Bauten sind nicht gestattet). Wohn- und
Campinganhänger haben jederzeit fahrbereit zu sein, das Überzelt und seitlicher Wetterschutz
sollen aus Textil- oder Folienmaterial in naturnahen Pastellfarben bestehen
(keine Signal- oder Leuchtfarben), feste Materialien, wie Hartplaste, Blech oder Holzplatten,
dürfen als Wetter- und Sichtschutz nicht verwendet werden, ein Schutzdach für Wohnanhänger -
gegen Schneelast - bedarf eines TÜV - Nachweises, auf den zugewiesenen Stellplätzen kann das
Aufstellen eines Behältnisses - mit den Maximalmaßen: 1,5 m x 1.5 m x 1,5 m - zur Aufbewahrung
von Werkzeugen und Geräten zur Zeltplatzpflege gestattet werden. Werkzeuge für Pflegearbeiten
der Stellplätze stehen nicht zur Verfügung. Für die Ableistung der Pflichtarbeitsstunden sind
entsprechend den zugewiesenen Arbeiten die erforderlichen Arbeitsgeräte gestellt.
7. Verhalten bei besonderen Situationen und in Notfällen
Bei Notfällen und Gefahrensituationen ist als akustisches Signal die Handsirene am Heim zu betätigen. Alle auf dem Gelände Anwesenden haben sich daraufhin unverzüglich vor dem Heim zu versammeln. Die Auslösung des Signals kann bei akuter Gefahr durch jedermann erfolgen. In der Regel durch den Vorstand.
NOTRUFE 110 und 112
Um bei Unfällen, oder anderen Notsituationen Hilfe herbeirufen zu können, haben sich die Handybesitzer unter den Mitgliedern bereit zu erklären. Es betrifft aber nur die Notrufe 110 und 112.
8. Brand- und Hochwasserschutz
BRANDSCHUTZ
Für den Brandschutz gelten die allgemeinen Verhaltensregeln zur Verhinderung und Bekämpfung von Bränden.
Bei Feststellung von Bränden ist gemäß dem Verhalten bei besonderen Anlässen zu alarmieren.
RAUCHVERBOT BESTEHT IM GESAMTEN GELÄNDE; RAUCHEN IST NUR IM BEREICH DER STELLPLÄTZE ERLAUBT.
Offenes Feuer darf auf dem Gelände nur an der dafür eingerichteten Stelle angelegt werden. Derjenige,
der das Feuer entzündet, hat für die Ablöschung des Feuers und die Reinigung der Feuerstelle Sorge zu tragen.
Stationäre Propan- / Butangasanlagen dürfen nur mit TÜV-Abnahme betrieben werden. An den Stellplätzen
darf auf Holzkohle unter ständiger Aufsicht gegrillt werden. Bei Waldbrandstufe IV ist das Grillen
untersagt. Die Bekanntgabe der Waldbrandstufe erfolgt durch Aushang.
HOCHWASSERSCHUTZ
Die Bekanntgabe von Hochwasserstufen erfolgt durch die örtlichen Medien. Bei kritischer Situation
werden die Mitglieder des Vereins nach Möglichkeit informiert. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
sich über die entsprechende Hochwassersituation zu informieren. Die Campingeinrichtungen sind in
eigener Entscheidung abzubauen oder zu sichern. Campingeinrichtungen können im Heim nicht
eingelagert werden. Der Zugang oder die Zufahrt zum Gelände erfolgt bei Hochwasser auf eigene Gefahr.
9. Abfallbeseitigung
Die Benutzung des Abfallcontainers ist nur für Urlauber (länger als ein Wochenende) gestattet.
Müll jeglicher Art ist durch den Verursacher durch Rückführung vom Gelände zu entsorgen. Auf
dem Gelände werden für den allgemeinen Bedarf keine Erfassungsbehältnisse bereitgestellt. Laub
und Grasabfall sind auf den dafür eingerichteten Stellen abzulagern. Äste und Zweige sind
gesondert zu lagern. Diese Stellen sind markiert.
10. Naturschutz
Das Entfernen von Bäumen, Sträuchern oder Gebüschen zum Zwecke der Schaffung oder Erweiterung
von Stellplätzen darf nur nach Rücksprache mit dem Umweltwart bzw. Geländewart erfolgen. Es bedarf
der Zustimmung des Vorstandes. Das Abbrennen von Wiesen, Öd- oder Umland ist nicht gestattet.
Zum Schutz bodenbrütender Vögel, nützlicher Kleinsäuger, Reptilien, Lurchen und anderer
bestandsbedrohter Arten werden Rückzugsgebiete erhalten, deren mögliche Veränderung nur durch
die Vereinsleitung veranlasst werden kann. Freilebende Tiere sind naturgeschützt, ihr Einfangen
und Beunruhigen sind zu unterbinden. Das fachmännische Anbringen von Nistgelegenheiten und derer
Unterhaltung (Reinigung, Reparatur) wird gefördert. Das Anpflanzen biotop- und standortfremder
Pflanzen und Gehölze, sowie Hecken als Stellflächenabgrenzung, sind nicht gestattet. Hecken sind
zu pflegen, Heckenschnitt ist aufgrund heckenbrütender Vögel zwischen 15.04. bis 30.06. untersagt,
Beratung durch den Umweltwart. Zurücksetzen der Hecken von 01.11. -31.03. (außerhalb der Vegetationszeit).
Das Betreten des bewachsenen Uferbereiches ist nicht gestattet. Vorratsgruben bzw. -Behälter
sind so zu verschließen, dass wildlebende Tiere nicht gefährdet werden können. Die Anwendung von
Herbiziden und Insektiziden ist nicht erlaubt. Konsultationen sind im Zweifelsfalle mit dem
Umweltwart vorzunehmen. Kleinhaustiere können mitgebracht werden, wenn sie am Stellplatz in
haltungsgerechten Käfigen oder angeleint gehalten werden, es dürfen keine Belästigungen, oder
hygienische Beeinträchtigungen erfolgen. Hund und Katze sind auf dem Vereinsgelände nicht erlaubt.
Ausnahme ist der Bestandsschutz.
11. Durchsetzung der Geländeordnung
Den durch Aushang am Heim bekannt gemachten besonderen Aufforderungen ist unbedingt Folge zu leisten. Bekanntmachungen erfolgen durch oder mit Zustimmung des Vorstandes. Jeder ist verpflichtet, sich zu informieren und auf Einhaltung der Geländeordnung zu achten. Die Geländeordnung kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss ergänzt oder geändert werden. Verstöße gegen die Geländeordnung sind vereinsschädigendes Verhalten. Sie können im Wiederholungsfalle zu Abmahnungen und zum Vereinsausschluss führen.
Dessau, den 14.07.2003